Gesetzlicher Auftrag der KTP

Bambini-Düsseldorf

Konkordiastr. 55a

40219 Düsseldorf

 

                                         Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Kindertagespflege bilden sich im Wesentlichen in dieser Rangfolge

Auf Bundesebene : das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

Auf Landesebene :

  • das Ausführungsgesetz zum Kinder- Jugendhilfegesetz (AG KJHG)

  • die Gesetze für die Kindertagesbetreuung(z.B Kindertagesbetreuungsgesetz, Kindertagesstätten Gesetz oder Kindertagesförderungsgesetz)

  • ergänzende Gesetze (z.B zur Kostenbeteiligung)

 

  • Rechtsvorschriften, Ausführungsvorschriften, ergänzende Ausführung und Regelungen

Auf kommunaler Ebene :        

  • Satzung

  • Ergänzende Ausführung und Regelungen.

Kindertagespflege ist die regelmäßige Betreuung von Kindern inner -oder außerhalb des Kindeshaushaltes. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit  fördern. Die Tagespflegeperson unterstützt und ergänzt die Familie bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Kindertagespflege kommt für Kinder zwischen 0 und 14 Jahre in Frage, vor allem aber für Kinder unter drei Jahren. Kinder haben vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Eintritt in die Schule einen Anspruch auf einer Tageseinrichtung. Für sie kann( auch zusätzlich) eine Förderung durch die Betreuung in Kindertagespflege in Frage kommen. Auch für Schulkinder kann die Betreuung in Kindertagespflege eine Alternative sein.

 

Die Grundsätze der Kindertagesbetreuung regelt der § 22 SGB VIII gleichermaß für die Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege. In § 23 SGB VIII ist im Besonderen die Kindertagespflege geregelt.

 

 

(http.//www.handbuch-kindertagespflege.de/1_wegweiser_zur_kindertagespflege/12_gesetzliche_grundlagen/dok/6.php)

 

$ 2a KitaG

Bildungs- und Förderauftrag

 

Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung und Förderung zu einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähige Persönlichkeit

 

$ 8a SGB VIII

 

die oberste Pflicht

Aber auch Betreuungspersonen, wie Kindertagespflegeperson haben ab dem  Zeitpunkt der Betreuung diese Pflicht zu erfüllen Schutzauftrag bei Kindeswohl - Gefährdungen

 

 

 

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